Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 4 Zeitliche Geltung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/4#abs-1 (1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/4#abs-2 (2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/4#abs-3 (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/4#abs-4 (4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/4#abs-5 (5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Wird zitiert von 129 Entscheidungen zu § 4 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 15.04.2013 – VI-4 Kart 2 - 6/10 (OWi)
- OLG Karlsruhe, 26.09.2023 – 2 ORbs 35 Ss 235/23
- OLG Düsseldorf, 19.06.2013 – V-4 Kart 2/13 (OWi)
- BGH, 29.05.2024 – 3 StR 507/22Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafvorschriften und die Bedeutung des Meistbegünstigungsprinzips; Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Unternehmen bei Ausfuhr von Injektionslösungen mit dem Wirkstoff PentobarbitalZitiert von 3
- BayObLG, 23.12.2024 – 201 ObOWi 1138/24
- OLG Düsseldorf, 30.03.2015 – 4 Kart 7/10 OWI
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – KRB 22/26 · Aluminiumschmieden
- AG Bonn, 27.01.2026 – 653 OWi 24/23
- AG Bonn, 27.01.2026 – 652 OWi 27/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.