Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 4 Zeitliche Geltung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund125 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/4#abs-1 (1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/4#abs-2 (2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/4#abs-3 (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/4#abs-4 (4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/4#abs-5 (5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 3 § 5